Verfahrensart nach Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

Aug. 6, 2025 | Arbeitsrecht

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG kommt es für die Verfahrensart des Urteilsverfahrens darauf an, ob der Anspruch auf dem Arbeitsverhältnis beruht. Dies trifft auf die Entfernung von Abmahnungen, die den Vorwurf der Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten enthalten, zu. Die zuständige Verfahrensart ergibt sich nicht aus § 2a Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3a ArbGG.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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