Arbeitsrecht

Intransparente Rechtswahlklausel ist unwirksam

Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Rechtswahlklausel in einem Arbeitsvertrag, mit der deutsches Recht gewählt wird, unterliegt der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Transparenzkontrolle solcher Rechtswahlklauseln ist mit der Rom I-VO vereinbar und entspricht der EuGH-Rechtsprechung. Die Unwirksamkeit führt gem. § 306 BGB zum ersatzlosen Wegfall der Rechtswahl.

Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz stellt Mobbing dar

Konflikte am Arbeitsplatz können subjektiv unterschiedlich verarbeitet werden, so dass nicht auch immer Mobbing vorliegt, wenn ein Konflikt zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führt. Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist dann überschritten, wenn Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde der Mitarbeitenden verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen und Erniedrigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Schwerbehinderung: Keine Offenbarungspflicht im Bewerbungsgespräch

Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sind mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX, § 134 BGB unwirksam. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung scheidet aus, da ohne entsprechende Frage keine Offenbarungspflicht besteht und eine (zulässige) Lüge auf eine unzulässige Frage keinen Anfechtungsgrund begründet.

Schwerbehinderung: Keine Offenbarungspflicht im Bewerbungsgespräch

Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sind mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX, § 134 BGB unwirksam. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung scheidet aus, da ohne entsprechende Frage keine Offenbarungspflicht besteht und eine (zulässige) Lüge auf eine unzulässige Frage keinen Anfechtungsgrund begründet.

Prokura allein macht keinen leitenden Angestellten

Die Kündigung eines General Counsel mit Gesamtprokura ist ohne Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, wenn er mangels eigenständiger Personal- und unternehmerischer Entscheidungsbefugnisse kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Eine betriebsbedingte Kündigung ist zudem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs infolge einer Organisationsänderung nicht substantiiert darlegt und die Aufgaben tatsächlich fortbestehen.

Entgelte der Vollzeitbeschäftigten 2025 deutlich gestiegen

Laut Bundesagentur für Arbeit (BA) sind die Entgelte der Vollzeitbeschäftigten im Jahr 2025 deutlich gestiegen. Das mittlere Bruttomonatsentgelt aller sozialversicherungspflichtig Vollzeitbeschäftigten (Median) lag demnach im Jahr 2025 bei 4.217 €. Gegenüber dem Jahr 2024 sind die Löhne und Gehälter somit im Mittel um 203 € oder 5,1 % gestiegen. Das deutliche Plus erklärt sich insbesondere mit Entgeltzuwächsen in Folge von höheren Tarifabschlüssen.

Betriebsratswahl: Erfordernis einer Frist/Stichtagsregelung bei schriftlicher oder Umlaufabstimmung

Die Arbeitnehmer eines qualifizierten Betriebsteils können die Teilnahme an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG formlos beschließen. Soll über die Wahlteilnahme schriftlich oder im Umlaufverfahren abgestimmt werden, muss für die Stimmabgabe eine Frist oder ein Stichtag bestimmt sein; anderenfalls liegt kein einheitlicher Abstimmungsvorgang vor.

Grenzen der Spruchkompetenz bei erfolgsabhängiger Vergütung

Eine Einigungsstelle überschreitet ihre Spruchkompetenz, wenn sie im erzwingbaren Mitbestimmungsverfahren nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG Regelungen zum Dotierungsrahmen einer erfolgsabhängigen Vergütung trifft. Zudem ist ein Einigungsstellenspruch unwirksam, wenn er die wesentlichen Kriterien für die Verteilung des Bonusvolumens nicht selbst festlegt, sondern deren Ausgestaltung im Wesentlichen dem Arbeitgeber überlässt.