Arbeitsrecht

Antisemitische Äußerungen: Kündigung einer Redakteurin bei der Deutschen Welle unwirksam

Die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung einer Redakteurin des Senders Deutsche Welle wegen des Vorwurfs antisemitischer Äußerung ist unwirksam. Soweit es um Äußerungen geht, die zu einer Zeit vor Bestehen eines Vertragsverhältnisses zum Sender erfolgt sind, fehlt es mangels bestehenden Vertrages zu dieser Zeit an einer für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderlichen Vertragspflichtverletzung.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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Der betriebsverfassungsrechtliche Weiterbeschäftigungsanspruch – Prozessstrategien für Arbeitgeber zur Abwehr von Annahmeverzugslohnansprüchen (Anton-Dyck, ArbRB 2022, 311)

Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG geraten Arbeitgeber unabhängig von einer tatsächlichen Weiterbeschäftigung gekündigter Arbeitnehmer oder dem Ausgang des Kündigungsschutzprozesses in Annahmeverzug. Der Beitrag zeigt rechtliche „Hebel“ für die erfolgreiche Abwehr solcher Annahmeverzugslohnansprüche auf.

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Verdacht auf Besitz kinder- und jugendpornographischen Materials rechtfertigt die Suspendierung eines Lehrers

Einem Lehrer, der im Verdacht steht, kinder- bzw. jugendpornographisches Material besessen zu haben, darf der Dienstherr bis zur endgültigen Klärung des Sachverhaltes die Dienstausübung grundsätzlich verbieten.

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Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats stellt grobe Pflichtverletzung dar

Es kann eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 BetrVG darstellen, wenn er Kündigungen ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG ausspricht. Unerheblich ist, dass nach dem Vortrag des Arbeitgebers zum fraglichen Zeitpunkt die Personalabteilung von vielen Vorgesetztenwechseln geprägt gewesen sei und noch keine „eingeschwungene Praxis“ beim Ausspruch von Kündigungen bestanden habe.

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Anfechtung einer Betriebsratswahl – Keine Vernehmung von Zeugen zu ihrem Wahlverhalten

Wenn die Vorschriften über das Wahlverfahren eingehalten wurden und auch die Vorgaben zum aktiven und passiven Wahlrechts vollständig berücksichtigt wurden, ist das Wahlergebnis hinzunehmen. Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Dieser Grundsatz verbietet es, einen Wähler darüber zu befragen, wie er abgestimmt hat.

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"Europarechtliche Bedenken" als Allzweckwaffe im Kündigungsschutzprozess? – Eine kurze Bestandsaufnahme auf der Grundlage aktueller Fragestellungen (Lentz, ArbRB 2022, 308)

Im Kündigungsrechtsstreit sind schon erstinstanzlich nicht selten europarechtliche Fragen relevant. Wie wirkt sich z.B. die zu späte Umsetzung der Hinweisgeber-Richtlinie auf eine Kündigung aus? Welche Folgen hat das Fehlen des nach dem NachwG erforderlichen Hinweises auf § 7 KSchG? Und eröffnet die GRCh Spielräume, um die bisherige Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess zu kippen? Der Beitrag stellt anhand dieser drei aktuellen Beispiele die europarechtlichen Anknüpfungspunkte dar.

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Rechtsfolgen bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter in einem Betrieb unter den Schwellenwert

Die Schwerbehindertenvertretung ist die Interessenvertretung der schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten. Sie wird nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX u.a. in Betrieben mit wenigstens fünf – nicht nur vorübergehend beschäftigten – schwerbehinderten Menschen für eine Amtszeit von regelmäßig vier Jahren gewählt. Sinkt die Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter im Betrieb unter den Schwellenwert von fünf, ist das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig beendet.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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