Arbeitsrecht

Diskriminierung wegen Schwerbehinderung – Verbindung mit Agentur für Arbeit

Auf die Schwere des Verschuldens kommt es bei der Vermutungswirkung nach § 22 AGG nicht an. Werden die Verfahrens- und Förderpflichten (hier: Verbindung mit Agentur für Arbeit) nicht eingehalten, ist dies ein Anzeichen dafür, dass sich der Arbeitgeber nicht hinreichend um die Befolgung gekümmert hat und insbesondere seine Mitarbeiter nicht genügend geschult hat.

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Weitere Entscheidungen zu Abmahnungen von Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe der Freien Universität

Abmahnungen gegenüber Mitgliedern der ver.di-Betriebsgruppe bei der Freien Universität Berlin wegen eines kritischen Aufrufs im Internet sind abermals unrechtmäßig. Es handelte sich bei den verwendeten Formulierungen zwar um polemisch zugespitzte Kritik, die aber nicht anlasslos und nicht mit dem Ziel der persönlichen Kränkung der angegriffenen Präsidiumsmitglieder geäußert wurde.

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Zahl der Anerkennungen ausländischer Berufsabschlüsse weiter gestiegen

Die Zahl positiv beschiedener Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsabschlüsse hat sich seit 2016 mehr als verdreifacht. Die Türkei ist wie im Vorjahr am häufigsten vertretener Ausbildungsstaat, indes hat sich die Zahl anerkannter Qualifikationen aus der Ukraine mehr als verdoppelt. Der Beruf Pflegefachfrau/-mann stellt nach wie vor den am häufigsten anerkannten Abschluss dar.

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Berechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs – Referenzzeitraum

Die Inanspruchnahme voller Erwerbsminderungsrente ist nicht vorwerfbar und rechtfertigt daher keine Schmälerung des Urlaubsentgelts. Hat der Arbeitnehmer im Referenzzeitraum seine Arbeit unverschuldet versäumt, ist sein gewöhnlicher Arbeitsverdienst für die nach dem Arbeitsvertrag geschuldete regelmäßige Arbeitszeit zugrunde zu legen. Bei Arbeitnehmern mit gleichmäßiger täglicher Arbeitszeit und konstanter Tagesvergütung bedarf es keiner ins Detail gehenden Berechnung.

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Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Josef Biebl im Ruhestand

Mit Ablauf des 31. August 2025 ist der Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Josef Biebl in den Ruhestand getreten. Herr Dr. Biebl war seit dem 1. November 2009 Richter am Bundesarbeitsgericht. Seit Mai 2015 war er stellvertretender Vorsitzender des Fünften Senats. Unter seiner Mitwirkung ergingen Entscheidungen zum Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klage des Insolvenzverwalters gegen einen Arbeitnehmer des Schuldners auf Rückgewähr verdienten Arbeitsentgelts, zum Mindestlohn für Bereitschaftszeiten ausländischer Betreuungskräfte und für Zeitungszusteller, zu Vergütungsfragen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und zum Beweiswert von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen.

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Unwirksame Klausel zur Rückforderung von Fort- und Ausbildungskosten

Löst eine Klausel die Rückzahlung von Fortbildungskosten aus, wenn das Arbeitsverhältnis „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers beendet wird, meint dies die unterschiedslose Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung des Arbeitnehmers. Mit diesem Inhalt ist die Klausel unangemessen benachteiligend i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

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Verfall gesetzlichen Urlaubsanspruchs kann per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden

Der Verfall des gesetzlichen Mindesturlaubs bei einer langen Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit kann per Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Anderslautende Arbeitsvertragsrichtlinien (hier: Diakonie Deutschland – AVR-DD) müssen nicht zwingend angewendet werden. Bedienen sich die Kirchen jedermann offenstehender privatautonomer Gestaltungsformen, unterliegen sie daher unter Berücksichtigung ihres Selbstverwaltungs- und Selbstbestimmungsrechts den zwingenden Vorgaben staatlichen Arbeitsrechts.

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