Arbeitgeber trägt bei Corona-Schließung kein Arbeitsausfallrisiko

Okt. 14, 2021 | Bau- und Architektenrecht

(14.10.2021) Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen „Lockdowns“ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.

Quelle: IBR News
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