Nach Entscheidung des OLG Frankfurt (Az. 2 UF 135/17) besteht während eines freiwilligen sozialen Jahres jedenfalls dann eine Unterhaltspflicht, wenn das Kind bei Beginn minderjährig war und das Freiwilligenjahr auch der Berufsfindung dient.
Quelle: Rechtsindex.de – Familienrecht
Link: Freiwilliges soziales Jahr (FSJ) und Unterhaltspflicht