Zwei Abmahnungen und eine fristlose Kündigung gegenüber einer Strahlenschutzbeauftragten, die eine von ihr entworfene Strahlenschutzanweisung entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig gendert und an einer Stelle eine Konkretisierung nicht in den Entwurf einarbeitet, sind unwirksam.
6 AZR 47/25
TV - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz
