Vermutung der Benachteiligung nur bei hinreichender Mitteilung der Schwerbehinderung im Bewerbungsschreiben
Okt. 14, 2026 | Arbeitsrecht
Die hinreichende Mitteilung einer Schwerbehinderung hat regelmäßig im Bewerbungsschreiben selbst zu geschehen. Sofern auf eine anderweitige Behinderung, die nicht unter das SGB IX fällt oder anerkannt ist, hingewiesen werden soll, ist die Behinderung iSd. AGG näher zu umschreiben. Wird die Information im Lebenslauf gegeben, so hat dies an hervorgehobener Stelle und deutlich, etwa durch eine besondere Überschrift hervorgehoben, zu geschehen. „Eingestreute“ oder unauffällige Informationen, indirekte Hinweise in beigefügten amtlichen Dokumenten, eine in den weiteren Bewerbungsunterlagen befindliche Kopie des Schwerbehindertenausweises etc. sind keine ordnungsgemäße Information des angestrebten Vertragspartners. Bewerber dürfen sich nicht darauf verlassen, dass der Arbeitgeber auch alle Dateien, die als Anlagen hochgeladen werden, auf jeden Fall zur Kenntnis nehmen wird.