Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sind mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX, § 134 BGB unwirksam. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung scheidet aus, da ohne entsprechende Frage keine Offenbarungspflicht besteht und eine (zulässige) Lüge auf eine unzulässige Frage keinen Anfechtungsgrund begründet.
Wartezeitkündigung: § 15 Abs. 3b KSchG findet weder unmittelbar noch analog auf Vorfeldinitiatoren einer Personalratswahl Anwendung
Der Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3b KSchG findet auf sog. Vorfeldinitiatoren von Personalratswahlen weder direkt noch analog Anwendung. Bei einer auf einem subjektiven Werturteil beruhenden Wartezeitkündigung genügt die Mitteilung der als nicht erfolgreich...
