Die Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses ist abgestuft. Danach genügt auf der ersten Stufe die Darlegung des Arbeitnehmers, aus welchem Grund er ein Zwischenzeugnis beansprucht. Lässt sich aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers ein triftiger Grund folgern, ist der Beweis des Arbeitnehmers als geführt anzusehen, wenn der Arbeitgeber das Vorliegen eines sachlichen Grundes schlicht (mit Nichtwissen) bestreitet.
8 AZB 25/25
Zwangsvollstreckung - Zeugnisanspruch - Prozessvergleich
