Einstweilige Verfügung wegen Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung

Feb. 25, 2026 | Arbeitsrecht

Der Betriebsratsvorsitzende ist im Fall von Krankheit oder Urlaub eines Betriebsratsmitglieds nur dann zu dessen Ladung verpflichtet, wenn ihm dieses zuvor angezeigt hat, trotz Erkrankung bzw. genehmigten Urlaubs an Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Nach § 42 Abs. 2 S. 1 BetrVG können nur organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile zu Abteilungsversammlungen zusammengefasst werden. Eine Abgrenzung allein nach personell-fachlichen Gesichtspunkten ist nicht möglich.

Ähnliche Beiträge

Baukonjunktur: Beschäftigung und Umsatz unter Vorjahresniveau

(28.07.2026) Im Mai ist der Auftragseingang gegenüber dem Vorjahresmonat über alle Bausparten hinweg mit -6,6 % deutlich gesunken. Der baugewerbliche Umsatz lag mit 23,2 % im Mai hingegen deutlich im Plus. Im Gesamtzeitraum Januar bis Mai ist er mit einem Minus von...

Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz stellt Mobbing dar

Konflikte am Arbeitsplatz können subjektiv unterschiedlich verarbeitet werden, so dass nicht auch immer Mobbing vorliegt, wenn ein Konflikt zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führt. Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist dann...