Hat ein Arbeitsgericht einen Titel erlassen, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, ist es auch zuständiges Gericht der Hauptsache i.S.d. §§ 946 Abs. 1 ZPO und Art. 6 Abs. 3 EuKtPVO. Eine hinreichende Gefahr einer erheblichen Vollstreckungserschwernis i.S.d. Art. 7 Abs. 1 EuKtPVO liegt nicht schon dann vor, wenn die Schuldnerin ihre Niederlassung im Inland auflösen möchte, so dass der Arbeitnehmer die Zwangsvollstreckung im Ausland am Sitz der Arbeitgeberin durchführen müsste.
3 ABB 3/25
Beschlussverfahren - zugelassene Rechtsbeschwerde - Funktionsnachfolge
