Anrechenbare Kosten gemäß Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage: Klausel unwirksam!

Dez. 5, 2016 | Bau- und Architektenrecht

Vom Auftraggeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, nach denen die anrechenbaren Kosten für Leistungen der Leistungsphasen 2 bis 4 gemäß der HOAI 1996 auf der Grundlage einer genehmigten Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage Bau zu bestimmen sind, sind wegen unangemessener Benachteiligung des Architekten unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Beschluss vom 16.11.2016 entschieden.

Quelle: IBR News
Link: Anrechenbare Kosten gemäß Kostenberechnung zur Haushaltsunterlage: Klausel unwirksam!

Ähnliche Beiträge

5 AZR 122/25

Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung

Mehrarbeitszuschläge: Teilzeit braucht anteilige Zuschlagsgrenzen

Eine tarifvertragliche Regelung, die Mehrarbeitszuschläge für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte an die Überschreitung einer einheitlichen Wochenarbeitszeit knüpft, verstößt mangels sachlicher Rechtfertigung gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und ist insoweit nach § 134 BGB...