Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 10. November 2016
Quelle: Betriebsverfassungsrecht
Link: BGBl I 2016, 2636
Achtundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes vom 10. November 2016
Quelle: Betriebsverfassungsrecht
Link: BGBl I 2016, 2636
Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Betrieben mit regelmäßig mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein- oder Umgruppierung zu beteiligen. Zur Sicherung dieses Beteiligungsrechts kann der Betriebsrat entsprechend § 101...
Ein arbeitsunfähig erkranktes Betriebsratsmitglied, das seine Bereitschaft zur Teilnahme an einer Betriebsratssitzung nicht gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden anzeigt, darf dieser als verhindert ansehen. Dies ändert sich jedoch, wenn dieses seine Amtsfähigkeit...
(13.03.2026) Handelt jemand als Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, obwohl er weder als Verwalter bestellt noch aufgrund eines gültigen Verwaltervertrags zum Handeln als Verwalter verpflichtet ist (sog. faktischer Verwalter), treffen ihn grundsätzlich...