(23.10.2025) Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 26.09.2025.
Quelle: IBR News
Link: Beschluss über Vorschüsse nur bei evidenten Fehlern anfechtbar
