Einem einzelnen Bahnkunden steht kein quasinegatorischer Anspruch gegen eine Gewerkschaft gerichtet auf Unterlassung bestimmter Streikmaßnahmen zu. Die Möglichkeit, den Bahnverkehr in Anspruch zu nehmen, wird nicht als sonstiges Recht i.S.d. § 823 BGB geschützt. Der Umstand, dass bei einem Bahnstreik eine Vielzahl von Kunden betroffen ist, ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eines Streiks mit zu beachten, verleiht dem Einzelnen aber keine eigene Klageposition.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Keine Klagemöglichkeit des einzelnen Bahnkunden gegen geplanten Streik