Der Arbeitnehmerin war es als Pflegekraft im streitgegenständlichen Zeitraum untersagt, ihre Arbeit überhaupt anzutreten, bevor sie nicht einen negativen Coronatest nachweisen konnte. Damit diente die Durchführung der Tests nicht ausschließlich einem fremden Bedürfnis. Auch die Tatsache, dass sie das Testergebnis nicht nur per E-Mail, sondern auch per Post zu übersenden hatte, stellte ebenfalls keine vergütungspflichtige „Arbeit“ dar.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Corona-Selbsttestung einer Pflegekraft stellte keine vergütungspflichtige "Arbeit" dar
