Kündigung ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats stellt grobe Pflichtverletzung dar

Es kann eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 3 BetrVG darstellen, wenn er Kündigungen ohne vorherige Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Absatz 1 BetrVG ausspricht. Unerheblich ist, dass nach dem Vortrag des Arbeitgebers zum fraglichen Zeitpunkt die Personalabteilung von vielen Vorgesetztenwechseln geprägt gewesen sei und noch keine “eingeschwungene Praxis” beim Ausspruch von Kündigungen bestanden habe.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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