Aufrechnung gegen Bruttolohnforderung – Gesetzliche Pfändungsbeschränkungen sind auch ohne Rüge des Arbeitnehmers zu berücksichtigen

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber zwar bei Vorhandensein einer fälligen Gegenforderung gegenüber dem Entgeltanspruch des Arbeitnehmers die Aufrechnung (§ 387 BGB) erklären. Allerdings können die gem. § 394 BGB zu beachtenden Pfändungsgrenzen dies verhindern. Die gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen sind auch ohne eine Rüge des Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Quelle: Arbeitsrechtberater News
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