"Als elektronisches Dokument bei Gericht einreichen" – eigens beA oder qeS

(17.05.2022) Der Bun­des­ge­richts­hof ver­deut­licht, dass ein an­walt­li­cher Schrift­satz als elek­tro­ni­sches Do­ku­ment ent­we­der mit einer qua­li­fi­zier­ten Si­gna­tur (qeS) ver­se­hen wer­den oder über das ei­ge­ne be­son­de­re An­walts­post­fach (beA) zum Ge­richt ver­sen­det wer­den muss. An­de­ren­falls er­fül­le das Schrei­ben nicht die for­mel­len Vor­aus­set­zun­gen und sei un­zu­läs­sig. Eine fort­ge­schrit­te­ne elek­tro­ni­sche Si­gna­tur ist nicht län­ger aus­rei­chend.

Quelle: IBR News
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