Das ArbG Köln hat vorliegend die von einem Arbeitgeber beabsichtigte fristlose Kündigung der Betriebsratsvorsitzenden für gerechtfertigt erachtet und die notwendige Zustimmung des Betriebsrats zur fristlosen Kündigung ersetzt, § 103 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 15 KSchG. Die Beteiligten stritten u.a. über das Arbeitszeitverhalten der Betriebsratsvorsitzenden, insbesondere über den Anspruch auf Freizeitausgleich nach § 37 Abs. 3 BetrVG.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zustimmungsersetzungsverfahren: Fristlose Kündigung einer Betriebsratsvorsitzenden
