Eine aktive Nutzungspflicht für die DGB Rechtsschutz GmbH als prozessbevollmächtigtem Verband nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Satz 3 ArbGG besteht erst ab dem 1.1.2026. Auch der handelnde Rechtssekretär ist dazu nicht verpflichtet. Diejenigen Mitarbeiter des Verbands, die nicht über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt verfügen, trifft (noch) keine Nutzungspflicht des ERV. Auch die unabhängig von seinem Arbeitsverhältnis bestehende Zulassung zur Rechtsanwaltschaft führt zu keiner solchen Verpflichtung.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Zur Pflicht eines Rechtsanwalts ohne Syndikuszulassung zur Nutzung des Anwalts-beA bei Tätigkeit für einen Verband
