Eine „Wie-Beschäftigung“ liegt bei Probearbeiten vor, wenn eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit von – wenn auch geringem – wirtschaftlichen Wert erbracht wird. Ein „Reinschnuppern“ eines Interessierten im Vorfeld, um sich einen Eindruck zu verschaffen, ob die Tätigkeit überhaupt in Betracht kommt, reicht hierfür nicht aus.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: "Wie-Beschäftigung": Verletzung beim Reinschnuppern stellt keinen Arbeitsunfall dar
