Hat ein General Counsel / Chefjustiziar schuldhaft die ihm obliegenden Überwachungs-, Kontroll- und Schadensabwehrpflichten bei der Bearbeitung einer Whistleblower-Anzeige über einen längeren Zeitraum verletzt, so ist eine ordentliche Kündigung durchaus gerechtfertigt. Insofern hat der Mitarbeiter im Hinblick auf seine besondere Vertrauensposition keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung.
6 AZR 152/22
Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige
