Kostenschuldner der Pauschale gem. Nr. 9019 KV-GKG (Online-Verhandlung) ist derjenige, der die Videokonferenzverbindung in Anspruch nimmt, d.h. der Teilnehmer an einer solchen Videokonferenzverbindung, nicht aber die Partei, die an der Gerichtsverhandlung vor Ort in Präsenz teilnimmt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Wer ist Kostenschuldner der Pauschale für eine Online-Verhandlung?
