Nach Ansicht der Kammer führen – wenn auch nur geringfügige – Abweichungen zu den tarifvertraglichen Regelungen dazu, dass hinsichtlich der Regelung für die Sonderzahlung, für die auch auf den Manteltarifvertrag verwiesen wird, die Privilegierung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht gilt. Denn nur die uneingeschränkte Verweisung führt zu einer derartigen Privilegierung.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Weihnachtsgeld trotz Kündigung? Keine Privilegierung des § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB
