Wahl der Schwerbehindertenvertretung: Wann ist die Öffentlichkeit noch gewahrt?

Aug. 7, 2026 | Arbeitsrecht

Es liegt nicht in jedem Fall ein wesentlicher Wahlverstoß vor, wenn Ort und Zeit der Briefwahlbehandlung nicht gesondert bekannt gemacht werden. Die Öffentlichkeit ist gewahrt, wenn der Wahlvorstand die Handlungen nach § 12 SchwbVWO nach Abschluss der Wahl, aber vor der Stimmauszählung in der hierfür ordnungsgemäß bekannt gemachten öffentlichen Sitzung vornimmt und dies erkennbar macht.

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