Art. 82 Abs.1 DSGVO ist so auszulegen, dass der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die DSGVO verweist für den Sinn und die Tragweite der in ihrem Art. 82 enthaltenen Begriffe, insbesondere in Bezug auf die Begriffe „materieller oder immaterieller Schaden“ und „Schadenersatz“, nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Voraussetzungen für einen Schadensersatz nach Art. 82 Abs.1 DSGV
