Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt. Das Vollstreckungsverfahren dient jedoch nicht der materiellen Prüfung, ob Verstöße gegen die Grundsätze der Zeugniswahrheit und Zeugnisklarheit tatsächlich vorliegen.
Privatnutzung eines Dienst-Pkw – Berechnung des pfändbaren Einkommens
Eine Vereinbarung über die private Nutzungsmöglichkeit eines betrieblichen Fahrzeugs ist nach § 134 BGB in den Monaten - insgesamt - nichtig, in denen der Wert des Sachbezugs entgegen § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts...
