Vor dem BSG ist ein Kläger mit dem Feststellungsbegehren seiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gescheitert. Es ging um Zeiträume, in denen er seine französischen Schwiegereltern in Deutschland nicht erwerbsmäßig gepflegt hat. Es fehle an deren Versicherteneigenschaft in der sozialen Pflegeversicherung, so das BSG. Auch europarechtlich bleibe für Geldleistungen bei Krankheit ausschließlich der Rentenzahlstaat zuständig – im Fall der Schwiegereltern des Klägers also Frankreich.
2 AZR 302/24
Unzulässigkeit der Revision
