Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten über Betriebskosten abrechnen

Jan. 26, 2017 | Mietrecht

Untätigkeit und Schlamperei der Hausverwaltung entschuldigen ihn nicht

(26.01.2017) „Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie ist richtig, entspricht der Gesetzeslage und war so zu erwarten“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zum getsrigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 249/15). „Der Vermieter muss die gesetzliche zwölfmonatige Abrechnungsfrist einhalten. Der Untätigkeit oder den Schlampereien seiner Hausverwaltung darf er nicht tatenlos zusehen. Nach zwei Jahren kann er natürlich keine Forderungen mehr aus der verspätet vorgelegten Abrechnung ableiten.“

Quelle: IBR News
Link: Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten über Betriebskosten abrechnen

Ähnliche Beiträge

Unterhaltsrecht 2026: Neue Düsseldorfer Tabelle bringt Änderungen

Zum 1. Januar 2026 wurde die Düsseldorfer Tabelle aktualisiert. Sie ist das wichtigste Instrument zur Berechnung von Kindesunterhalt nach Trennung und Scheidung in Deutschland und wurde vor allem bei den Bedarfssätzen für minder- und volljährige Kinder angepasst. Für...