Verkehrs- und Schadensrecht

Handy am Steuer: Bloßes Halten eines Mobiltelefons – Geldbuße?

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass nach § 23 Abs. 1a StVO n.F. bereits das bloße Halten des Mobiltelefons den Tatbestand erfülle und verurteilte den Betroffenen wegen vorschriftswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes (Mobiltelefon) zu einer Geldbuße von 100 Euro. Zu Unrecht, stellte das OLG Celle fest.

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Handy am Steuer – War es ein Handy oder ein Taschenrechner vor dem Gesicht?

Der Kläger wurde wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“. Auf dem Lichtbild hielt er ein Handy vor dem Gesicht, wie es viele tun, die über Lautsprecher telefonieren. Allerdings behauptete der Kläger, dass dies kein Handy gewesen sei, sondern ein Taschenrechner. Lesen Sie das Urteil des OLG Oldenburg.

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BGH zum Hamburger Raser-Fall: Lebenslange Haftstrafe wegen Mordes bestätigt

Der BGH hat entschieden, dass der Angeklagte im Hamburger Raser-Fall zu Recht wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Auf der Flucht vor der Polizei mit einem gestohlenen Taxi, habe er bewusst auf die Gegenfahrbahn gelenkt und dadurch den Tod eines anderen Verkehrsteilnehmers verursacht.

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BGH zur Abschaltautomatik – "Es ist vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen"

In einem Beschluss hat der BGH auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinwiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

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Urteil zur Abschaltautomatik – Kein Schadensersatz von der Volkswagen AG

Das OLG Braunschweig hat im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik entschieden, dass der Kläger, in dessen VW-Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sogenannten Abschaltautomatik eingebaut war, von der Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs keinen Schadensersatz bekommt.

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Rückstufungsschaden: Vorschnelle Inanspruchnahme der Vollkaskoversichung

Im Rahmen eines Verkehrsunfalls wartete eine Frau nicht die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Haftpflichtversicherung ab, sondern regulierte den Unfallschaden über ihre eigene Vollkaskoversicherung, weil sie auf das Geld angewiesen war. Sie verlangt rund 2000 Euro Rückstufungsschaden von der gegnerischen Versicherung.

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