Der Einigungsstellenspruch ist für Arbeitgeber und Betriebsrat bis zur Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses verbindlich und auszuführen. Lediglich bei besonders krassen und offensichtlichen Rechtsverstößen kann der Vollzug eines Einigungsstellenspruchs durch das Arbeitsgericht im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig ausgesetzt werden. Zweifel an der Einhaltung der Ermessensgrenzen genügen nicht; es bedarf vielmehr der gerichtlichen Überzeugung, dass diese Grenzen überschritten sind.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Verhinderung eines Einigungsstellenspruchs durch einstweiligen Rechtsschutz?
