Wegen der gesetzgeberischen Ausgestaltung als Ausnahmetatbestand und unter Berücksichtigung der Risikoverteilung in einer Pandemie können bei einer behördlichen Quarantäneanordnung allenfalls wenige Tage einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum i.S.d. § 616 Satz 1 BGB darstellen. Hierbei sollte als Richtgröße eine Grenze von maximal fünf Tagen angenommen werden. Nahezu sämtliche Fragen rund um die rechtliche Behandlung einer symptomlosen Infektion und einer darauf gestützten Quarantäne sind umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt. Infolgedessen wurde die Revision zugelassen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Vergütungszahlung während einer Quarantäne wegen einer symptomlosen Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus
