Ein Betriebsratsmitglied hat nach § 78 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB nur dann Anspruch auf eine höhere Vergütung wegen fiktiver Beförderung, wenn aufgrund konkreter Tatsachen feststeht, dass ihm ohne die Betriebsratstätigkeit die höherwertige Funktion tatsächlich übertragen und welche Vergütung es dort tatsächlich erhalten hätte. Das bloße Vergütungspotential der Stelle genügt nicht, und können die Voraussetzungen nicht aufgeklärt werden, sind vorrangig Ansprüche nach § 37 Abs. 4 BetrVG sowie etwaige Zahlungsansprüche unter Beachtung tariflicher Ausschlussfristen erneut zu prüfen.
7 ABR 23/24
Anfechtung Betriebsratswahl - Verkennung Betriebsbegriff
