(17.05.2024) Soweit ersichtlich erstmalig hat ein Amtsgericht entschieden, dass bei einem Kaufpreisabschlag von über 20% eines vermieteten gegenüber einem unvermieteten Objekt ein erheblicher Nachteil vorliegt, der eine Verwertungskündigung rechtfertigt.
Quelle: IBR News
Link: Über 20% Kaufpreisabschlag rechtfertigen Verwertungskündigung!
