Triage-Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sind mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig

Nov. 5, 2025 | Arbeitsrecht

Das BVerfG hat die Triage-Regelungen des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz − IfSG) wegen fehlender Bundeskompetenz für die konkreten Regelungen für nichtig erklärt. Die Beschwerdeführenden – Fachärztinnen und Fachärzte im Bereich der Notfall- und Intensivmedizin – hatten sich unmittelbar gegen den neu eingeführten § 5c IfSG gewendet. Darin regelt der Bundesgesetzgeber u.a., anhand welcher materieller Kriterien eine Entscheidung über die Zuteilung überlebenswichtiger intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten bei nicht ausreichenden Ressourcen – also im Fall einer sog. Triage – zu treffen ist, soweit dieser Knappheitsfall durch eine übertragbare Krankheit jedenfalls mitverursacht ist. Dieser Eingriff in die Berufsfreiheit ist verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so das Gericht.

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6 AZR 73/25

TV-L - Arbeitszeit - Werkstatt für behinderte Menschen