Für die Klage eines Generalintendanten gegen eine außerordentliche Kündigung kann der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet sein. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich aus dem „Intendantenvertrag“ i.V.m. Kompetenzregelungen in der Eigenbetriebssatzung und der Geschäftsordnung des Theaters ergibt, dass der Generalintendant seine Arbeit nicht im Wesentlichen frei, sondern weisungsgebunden und fremdbestimmt in persönlicher Abhängigkeit auszuüben hat.
3 AZR 77/25
Versorgungsversprechen - Rechtsmissbrauchseinwand - widersprüchliches Verhalten
