Teilanfechtung der Jahresabrechnung?

Apr. 15, 2025 | Mietrecht

(15.04.2025) Der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse kann teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden. Vorauszusetzen ist, dass die Abrechnungsspitze eine rechnerisch selbstständige und abgrenzbare fehlerhafte Kostenposition enthält und anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten. So der BGH in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 11.04.2025.

Quelle: IBR News
Link: Teilanfechtung der Jahresabrechnung?

Ähnliche Beiträge

EH55-Plus-Förderung: Bund stockt Mittel auf

(12.10.2026) Die Bundesregierung stellt zusätzliche Mittel für die Effizienzhaus 55-Plus-Förderung zur Aktivierung des Bauüberhangs bereit. Wegen der hohen Nachfrage in den vergangenen Monaten wäre das ursprünglich eingeplante Budget von 800 Millionen Euro...