Die Tarifvertragsparteien dürfen den Bezug von Entgelt an mindestens einem Tag als Anspruchsvoraussetzung für den Inflationsausgleich festlegen (Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise – TV Inflationsausgleich). Während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Elternzeit der Mutter ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, da kein Entgeltanspruch besteht. Diese Differenzierung ist sachlich gerechtfertigt und stellt keine mittelbare Diskriminierung dar, weil der tarifliche Inflationsausgleich auch einen Vergütungszweck verfolgt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Tarifvertrag: Kein Inflationsausgleich während der Elternzeit
