Ist gem. § 19 Abs. 1 BetrVG beantragt worden, die Wahl für unwirksam zu erklären, so ist der Antrag in der Regel dahin auszulegen, dass die Wahl unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt, d.h. sowohl dem ihrer Nichtigkeit als auch dem ihrer Anfechtbarkeit überprüft werden soll. Der ausdrücklich gestellte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl hat keinen höheren Wert als das Anfechtungsverfahren.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streitwert: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Betriebsratswahl
