Arbeitgeber sind berechtigt, auch Fehlzeiten von Arbeitnehmern infolge Streikteilnahme anspruchsmindernd bei übertariflichen Sonderzahlungen (hier: Weihnachtsgeld) zu berücksichtigen. Allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Streikteilnahme kann Höhe des Weihnachtsgeldes mindern
