Später eingereichtes Angebot ist kein zweites Hauptangebot!

Jan. 27, 2017 | Mietrecht

(27.01.2017) Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichem Abstand (hier: etwa zwei Stunden) kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.11.2016 entschieden.

Quelle: IBR News
Link: Später eingereichtes Angebot ist kein zweites Hauptangebot!

Ähnliche Beiträge

Drei Initiativen für einen besseren Mieterschutz debattiert

(10.07.2026) Der Bundestag hat am Donnerstag, 09.07.2026, über einen stärkeren Mieterschutz debattiert. Grundlage dafür waren ein Gesetzentwurf der Bundesregierung "zur Änderung des Rechts der Wohn- und Geschäftsraummiete" (21/6807) sowie ein Antrag der Linken mit dem...

2 AZR 184/25

Kündigung - Einladung zum bEM - Anscheinsbeweis für den Zugang