Später eingereichtes Angebot ist kein zweites Hauptangebot!

Jan. 27, 2017 | Mietrecht

(27.01.2017) Sendet ein Bieter auf elektronischem Wege ein Hauptangebot und mit gewissem zeitlichem Abstand (hier: etwa zwei Stunden) kommentarlos eine weitere als Hauptangebot erkennbare Offerte, ist dies regelmäßig dahin zu verstehen, dass das spätere Angebot an die Stelle des früher eingereichten treten soll, nicht aber, dass beide als Hauptangebot gelten sollen. Das hat der Bundesgerichtshof in seinem heute veröffentlichten Urteil vom 29.11.2016 entschieden.

Quelle: IBR News
Link: Später eingereichtes Angebot ist kein zweites Hauptangebot!

Ähnliche Beiträge

EuGH-Vorlage zu vergütetem Vaterschaftsurlaub

Das BVerwG hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung zu der Frage vorgelegt, ob die Bundesrepublik Deutschland neben den bestehenden Regelungen über Elternzeit und Elterngeld anlässlich der Geburt eines Kindes einen vergüteten Vaterschaftsurlaub gewähren muss.

Baukonjunktur: Krise im Wohnungsbau – Straßenbau schwach

Iran-Krieg dämpft Hoffnung auf Erholung (30.04.2026) Die Stimmung in der baden-württembergischen Bauwirtschaft ist gedämpft: Trotz eines Auftragszuwachses von real 18,7 Prozent in den Monaten Januar und Februar 2026 sind die Zukunftserwartungen in den Bauunternehmen...

Müssen Mieter im Frühling den Rasen mähen und Bäume fällen?

(30.04.2026) Im Frühling wird es wieder Zeit, den Garten zu pflegen - dies gilt auch in so manchem Mietshaus. Oft löst das Thema Gartenpflege jedoch Missverständnisse und Konflikte zwischen Mietern und Vermietern aus, die dann in Rechtsstreitigkeiten enden. Beide...