Sorgfaltspflichten beim Versand über das beA

Okt. 27, 2021 | Bau- und Architektenrecht

(27.10.2021) Er­hält ein Rechts­an­walt für den Ver­sand eines frist­wah­ren­den Schrift­stücks über das be­son­de­re elek­tro­ni­sche An­walts­post­fach (beA) keine Ein­gangs­be­stä­ti­gung des Ge­richts, muss er den Sen­de­vor­gang genau prü­fen und es er­neut ver­su­chen. Laut Bun­des­ge­richts­hof gel­ten die glei­chen An­for­de­run­gen wie beim Fax­ver­sand. Erst mit der Be­stä­ti­gung könne der An­walt si­cher sein, dass der Sen­de­vor­gang er­folg­reich war.

Quelle: IBR News
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