Die Schwerhörigkeit eines Kapitäns führt auch dann zur Berufsunfähigkeit, wenn grundsätzlich Hörgeräte das Hörvermögen im erforderlichen Umfang wieder herstellen könnten. Gemäß den Regelungen der Maritime-Medizin-Verordnung des Bundes ist Besatzungsmitgliedern des Decksdienstes das Tragen von Hörhilfen nämlich grundsätzlich untersagt. Das OLG Frankfurt a.M. hat die beklagte Versicherung zur Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente verurteilt.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
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