Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sind mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX, § 134 BGB unwirksam. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung scheidet aus, da ohne entsprechende Frage keine Offenbarungspflicht besteht und eine (zulässige) Lüge auf eine unzulässige Frage keinen Anfechtungsgrund begründet.
Nicht jeder Konflikt am Arbeitsplatz stellt Mobbing dar
Konflikte am Arbeitsplatz können subjektiv unterschiedlich verarbeitet werden, so dass nicht auch immer Mobbing vorliegt, wenn ein Konflikt zu psychischen oder physischen Beeinträchtigungen führt. Die Grenze zum nicht rechts- bzw. sozialadäquaten Verhalten ist dann...
