Kündigungen eines schwerbehinderten Arbeitnehmers sind mangels vorheriger Zustimmung des Integrationsamts nach § 168 SGB IX, § 134 BGB unwirksam. Eine Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung scheidet aus, da ohne entsprechende Frage keine Offenbarungspflicht besteht und eine (zulässige) Lüge auf eine unzulässige Frage keinen Anfechtungsgrund begründet.
2 AZR 191/25
Wartezeitkündigung - Vorfeldinitiator
