Eine tarifvertragliche Regelung, wonach Ausbildungskosten bei einer frühzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung zurückzuzahlen sind, ist grds. zulässig. Auch bei einer nur grob differenzierenden Rückzahlungsregelung haben die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihrer Gestaltungsfreiheit nicht überschritten.
5 AS 4/25
Annahmeverzug - Abbedingung
