Die Kündigung eines General Counsel mit Gesamtprokura ist ohne Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam, wenn er mangels eigenständiger Personal- und unternehmerischer Entscheidungsbefugnisse kein leitender Angestellter i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist. Eine betriebsbedingte Kündigung ist zudem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Wegfall des Beschäftigungsbedarfs infolge einer Organisationsänderung nicht substantiiert darlegt und die Aufgaben tatsächlich fortbestehen.
7 AZR 15/25
Vergütung freigestelltes Betriebsratsmitglied
