In einer nunmehr veröffentlichten Entscheidung des ArbG Aachen hat die 2. Kammer entschieden, dass die außerordentliche fristlose Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist unwirksam, die ordentliche fristgerechte Kündigung jedoch wirksam ist. Der Kläger habe durch das Zurverfügungstellen seiner eigenen Wohnung für Scheinanmeldungen zur Erlangung von Aufenthaltserlaubnissen Dritter und die Annahme von Geldzahlungen hierfür erheblich gegen seine arbeitsvertragliche Nebenpflicht der Rücksichtnahme und Loyalität verstoßen.
Quelle: Arbeitsrechtberater News
Link: Ordentliche Kündigung des Stabstellenleiters einer Kreisverwaltung wegen Verwicklung in die sog. Schleuseraffäre wirksam
